Lernen kann Spaß machen...

Hallo liebe Leser, auch ich war mal ein Schulmuffel, aber das hat sich über die Jahre stark verändert. Wenn man Bildung neu definiert und sie als etwas ansieht, das man ein Leben lang betreibt, gewinnen das Lernen und Lehrmethoden und –trends klar an Spannung. Wie lernt man heute, wie wichtig sind Computer dabei, wie entwickelt, sich der Mensch allgemein weiter, was braucht er, um motiviert zu sein? Wie ihr seht, geht es in diesem Blog ganz sicher nicht um das ABC, sondern um Fragen, die für alle relevant sind, die sich für Bildung interessieren, also Eltern, aber auch alle Leute, die an sich arbeiten wollen. Seht das Lernen mit neuen Augen, mit meinen Augen!

Alles Wissenswerte rund um die Wohnungsgeberbestätigung

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Seit dem 01.November 2015 müssen Vermieter, auch Wohnungsgeber genannt, ein Formular für ihre neuen Mieter ausfüllen, damit sich diese ummelden können. Dieses Formular nennt sich Wohnungsgeberbestätigung und ist bei Einzug in eine neue Wohnung seit dem 01.11.2015 Pflicht! Durch die neue Pflicht tritt ein bundesweit einheitliches Meldegesetz in Kraft. Der Inhalt des Formulars ist im Bundesmeldegesetz §19 geregelt. Der Paragraph gibt fünf Inhalte vor, die enthalten sein müssen. Angegeben werden muss die Info, ob es sich um einen Einzug oder Auszug handelt, eine Angabe des Datums ist ebenfalls Pflicht, zudem müssen auch Name und Anschrift des Wohnungsgebers enthalten sein. Ist der Wohnungsgeber nicht der Eigentümer, muss auch diese Information ergänzt und der Eigentümer genannt werden. Die weiteren Pflichtangaben sind die Anschrift der Wohnung und die Personen, die diese Wohnung bewohnen. Zuletzt muss noch die Bestätigung des Wohnungsgebers gegeben werden, die er durch seine Unterschrift gibt.

Zur Vereinfachung und Erleichterung für Mieter und Vermieter sind Downloads mit dem korrekten Dokument auch online, wie beispielsweise bei Grundeigentum-Verlag GmH zu erwerben. Diese müssen nur noch ausgedruckt und ausgefüllt werden. Bei einem Umzug ins Ausland, muss der ehemalige Wohnungsgeber den Auszug durch das ausgefüllte Formular bestätigen. Bei einem Umzug zu Verwandten oder einem Untermietverhältnis wird der Hauptmieter der Wohnung zum Wohnungsgeber. Die Wohnungsgeberbestätigung ist dann von ihm zu unterschreiben.  Natürlich gibt es auch Ausnahmeregelungen, die von der Pflicht entbinden. Zu diesen Ausnahmen zählt ein Umzug, wenn klar ist, dass die neue Wohnung für weniger als sechs Monate bewohnt wird und ein Rückzug an die alte Meldeadresse erfolgt. Für Touristen gilt eine drei Monatsfrist. Sie müssen sich erst ummelden, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate dauert. Die Meldepflicht entfällt ganz, für Personen in Schutzeinrichtungen, Kranken- und Pflegeeinrichtungen und Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtungen.

Laut Gesetz wird eine Anmeldung innerhalb von zwei Wochen verlangt. Seit November 2015 ist daher etwas Eile bei den Mietern geboten. Innerhalb der 14 Tage Frist nach Umzug muss man sich bei der zuständigen Meldebehörde mit der Wohnungsgeberbestätigung ummelden. Ohne die vollständig ausgefüllte Bestätigung, kann und wird keine Ummeldung durchgeführt. Da in Deutschland die allgemeine Meldepflicht besteht, wird, bei Versäumnis oder nicht Einhalten der Pflicht, eine Ordnungswidrigkeit begangen. Die Strafe hierfür kann bis zu 1000 Euro betragen. In diesem Fall kann es sowohl den Mieter als auch den Vermieter treffen und beide können zur Rechenschaft gezogen werden, wenn die Frist nicht eingehalten wird. Sinn und Zweck ist es, Scheinanmeldungen vorzubeugen, da diese die Grundlage für kriminelle Machenschaften sind.

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14 Marz 2017